- Der Verein hat den Zweck, die Kameradschaft und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern, insbesondere unter der Jugend mehr Zusammenhalt zu erreichen.
- Die Mittel des Vereins einschliesslich etwaiger Überschüsse werden für die satzungsmässigen Zwecke des Vereins verwendet.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Gewährleistung einer regelmässigen Zusammenkunft und zwar an jedem dritten Freitagabend im Monat.
- Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
- Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Stammtischfreunde Altfalter"
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder gut beleumdete Bürger von Altfalter und Umgebung werden.
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
- Personen, die sich in besonderem Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den Beschluß des Vereinsausschuss zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und dem Vereinsausschuss Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinslokal unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben Sie keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein geltend zu machen, z.B. Rückerstattung der bezahlten Jahresbeiträge.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, vor dem Platznehmen im Lokal, die Vereinsglocke zu läuten. Ansonsten ist 1 in die Vereinskasse zu bezahlen. Nichtmitglieder haben nicht das Recht zu läuten. Sollte dies trotzdem der Fall sein, haben sie
2 in die Vereinskasse zu bezahlen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme ist mündlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Einhaltung einer Kündigungszeit ist nicht erforderlich.
- Der Ausschluss erfolgt:
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
- wegen unkameradschaftlichem Verhalten oder sonstigen schwerwiegenden Gründen.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 20 .
- Der Jahresbeitrag ist jährlich zu zahlen und zwar zu Beginn des Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
§ 8 Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- den zwei Kassenprüfern
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Die Beisitzer haben den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen und zu vertreten.
- Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines Vorstandsmitgliedes.
- Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder, gewählt von volljährigen Vereinsmitgliedern, auf die Dauer von zwei Jahren an.
- Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung (§ 5 / Abs. 1 + 6 sowie § 6 Abs. 1) niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im Januar, durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Vorstandberichts, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Aufstellung des Haushaltsplans.
- Ernennung von Ehrenmitglieder.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstand, bei seiner Verhinderung der erste Beisitzer; bei Verhinderung beider der zweite Beisitzer.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Für die Wahl des Vorstands und der Vereinsausschussmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlvorgang erforderlich.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 15 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Ein evtl. Barguthaben wird unter Abzug der Unkosten unter den Mitgliedern verjubelt.
Vorstand
Reinhold Bitterer